Vornamens- und Personenstandsänderungen VÄ/PÄ

Daher wird diese Rubrik demnächst geändert.
Zum SBGG auf unserer Site schaut unter AKTUELLES/Selbstbestimmungsgesetz nach.

Nach sorgfältiger Prüfung ist es jetzt gesichert:

Die Vornamens und Personenstandänderung (VÄ/PÄ) ist nach dem §45b Personenstandsgesetz seit 1. Januar 2019 auch für Transmenschen möglich! Es kann zwischen männlich, weiblich und divers gewählt werden. Dieses kann nun beim Standesamt erfolgen, geht sehr schnell und kostet wenig. Es soll mittlerweile auch einen Vordruck dafür geben. Nötig ist eine Bescheinigung eines Arztes, dem Begleitpsychiater oder des Endokrinologen, Urologen oder Gynäkologen oder auch des Hausarztes mit dem Hinweis, dass eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt.

Bei Weigerung der Standesbeamt*innen steht unten die Vorgehensweise und Hinweis auf einen Artikel in der Zeitschrift Der Standesbeamte.

https://www.lsvd.de/recht/ratgeber/transgender/ratgeber-zum-transsexuellengesetz/hinweis-keine-zwei-gutachten-mehr.html

https://www.lsvd.de/recht/ratgeber/transgender/ratgeber-zum-transsexuellengesetz/hinweise-fuer-antragstellerinnen.html

Ein neues Rechtsgutachten und ein aktuelles Urteil erleichtern die VÄ/PÄ

Wichtiger Hinweis:
Neue Entwicklung für eure Vornamens- und Personenstandänderung

Auf dem Standesamt könnt ihr jetzt definitiv mit der ärztlichen Bescheinigung (diese stellt z.B. Dr. Marguc oder Dr. Tschuschke in Münster aus) eure VÄ/PÄ schnell und kostengünstig vornehmen lassen. Beruft euch auf die u.g. Gerichtsentscheidung vom 16.12.2019 des Amtsgerichts Münster (Az.: 22 III 36/19) und das Rechtsgutachten.

Zum Beschluss: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/ag_muenster/j2019/22_III_36_19_Beschluss_20191216.html?fbclid=IwAR3sY_TWC801VNTkgA9prodGmA6AnJJghkk48LLPzrsNKSu0kNZuhQL59RI

und zum Gutachten

https://eufbox.uni-flensburg.de/index.php/s/WwkHJkHaEaHpkQk?fbclid=IwAR1KRt2YxZY07DyoH40ev-AGcyBOmGXVkPgddZWjQxWE4tcZ7KWS-nYDpDE#pdfviewer

 

Dürfen Trans* Personen den neuen § 45b Personenstandsgesetz nutzen, um ihren Personenstand zu ändern? Ein neues Gutachten im Auftrag des Bundesfamilienministeriums sagt: Ja!

Demnach reicht eine einfache ärztliche Bescheinigung, nach der bei einer Person eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt. Das Gutachten reagiert in erster Linie auf ein Rundschreiben des Bundesinnenministeriums an die Standesämter, demzufolge das erneute Personenstandsgesetz nur für Inter* Personen gelte. Aus Sicht der Gutachter*innen ist dieses Rundschreiben ein Grundrechtsverstoß. Ärzt*innen, die Trans* Personen eine Variante der Geschlechtsentwicklung bescheinigten, hätten keine Strafverfolgung zu befürchten.

Es ist also nicht mehr nötig den beschwerlichen und teuren Weg über das Transsexuellengesetz (TSG) zu gehen. Ihr könnt außerdem eure Daten beim Standesamt, wie bei der Meldebehörde, mit einem Sperrvermerk für Außenstehende sperren lassen.

Weigert sich ein*e Standesbeamte*r dennoch, könnt ihr versuchen zunächst außergerichtlich mit den folgenden Hinweisen sie/ihn zum Einlenken zu bewegen. Droht ansonsten mit einer unweigerlichen gerichtlichen Klärung.


Hinweise für Antragstellerinnen und Antragsteller

Ärztliche Bescheinigung

Wer nach § 45b PStG beim Standesamt eine Erklärung auf Änderung seines/r Vornamen und seines rechtlichen Geschlechts stellen will, muss seine Ärztin oder seinen Arzt bitten zu bescheinigen, dass eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt. Dazu solltet ihr euch an eure Ärztin oder euren Arzt wenden, die euch kennen und mit denen ihr offen reden können. Erklärt ihnen, dass das Transsexuellengesetz (TSG) schon fast 40 Jahre alt ist und dass von ihm nur noch wenige Vorschriften in Kraft sind, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die meisten Bestimmungen des TSG für verfassungswidrig erklärt hat. Noch in Kraft ist die Bestimmung, dass Transidente eine Änderung ihrer Vornamen und ihres rechtlichen Geschlechts nur erreichen können, wenn zwei Gutachter ihnen bestätigen, dass sie transident sind und dass sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft daran mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts mehr ändern wird. Diese Gutachten sind aufwendig, teuer und führen dazu, dass sich die Verfahren sehr lange hinziehen. Dabei sind sich alle Sachkundigen darin einig, dass die Gutachten wenig Sinn haben, weil die Gutachter nur das wiedergeben können, was ihnen die Antragsteller selber erzählen. Gleichwohl weigert sich das Bundesinnenministerium schon seit vielen Jahren, die Reform des TSG in Angriff zu nehmen.

Jetzt hat sich aber durch ein neues Gesetz zur Frage, wie intergeschlechtliche Menschen in das Geburtenregister des Standesamts einzutragen sind, für Transidente die Möglichkeit ergeben, durch bloßen Antrag beim Standesamt die Änderung ihrer Vornamen und ihres rechtlichen Geschlechts zu erreichen. Dazu müssen die Antragsteller dem Standesamt eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, dass bei ihnen eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt.

Erklärt eurer Ärztin oder eurem Arzt, dass die Bescheinigung nur diese Aussage zu enthalten braucht. Ärzte brauchen ihre Diagnose nicht zu begründen. Auch die Standesbeamt*innen dürfen von den Ärzten keine Begründung der Diagnose verlangen.

Wenn die Standesbeamt*innen die Ärzte gleichwohl auffordern zu erläutern, was der Diagnose zugrunde liegt, können diese das ablehnen.

Wenn eure Ärztin oder euer Arzt fragt, wie der Ausdruck „Variante der Geschlechtsentwicklung“ zu verstehen ist, erklärt ihnen, dass das aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervorgeht. Der Gesetzgeber habe zwar durch den § 45b PStG nur regeln wollen, wie intergeschlechtliche Menschen ihren Vornamen und ihr rechtliches Geschlecht im Geburtenregister ändern lassen können. Er habe aber im Wortlaut des Gesetzes nicht klargestellt, dass es nur auf intergeschlechtliche Menschen angewandt werden dürfe und transgeschlechtliche Menschen nicht erfasse.

Nur in der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber erläutert, wie der Ausdruck „Variante der Geschlechtsentwicklung“ zu verstehen sei. Danach sollen nur solche Menschen unter den Begriff fallen, „bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonadeninkongruent sind“. Diese Definition sei aber viel zu eng. Sie verstoße gegen die Entscheidung des BVerfG zur personenstandsrechtlichen Behandlung von intergeschlechtlichen Menschen, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz habe umsetzen wollen. Das BVerfG habe in der Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass letztlich die von den Betroffenen empfundene subjektive Geschlechtsidentität ausschlaggebend sei. Wenn sie sich ernsthaft und nachhaltig als nicht weiblich und nicht männlich empfinden, müsse das genügen. Das gelte auch für Transidente.

Auch bei dieser Personengruppe weiche nur das subjektive Geschlechtsempfinden von der Norm ab. Sie seien ernsthaft und nachhaltig der Auffassung, dass sie im „falschen“ Körper stecken und in Wirklichkeit dem Gegengeschlecht angehören. Sie empfänden sich als „abweichend„. Deshalb liege auch bei ihnen eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vor.

Wenn die Ärztin oder der Arzt skeptisch sind, übergebt ihnen unseren Text des LSVDHinweis: Keine zwei Gutachten mehr„. Oder übergebt ihnen eine Kopie des Aufsatzes des LSVD-Justiziars Manfred Bruns, der in der März-Ausgabe der Zeitschrift „Das Standesamt“ (StAZ) erschienen ist. Die Druckfahnen des Aufsatzes können beim LSVD per E-Mail angefordert werden: recht@lsvd.de.

Antrag beim Standesamt

Wenn die Ärztin oder der Arzt bescheinigt hat, dass bei euch eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt, ruft das Standesamt an und lasst euch einen Termin zur Stellung einer Erklärung auf Änderung eures/r Vornamen und eures rechtlichen Geschlechts geben. Die Erklärung muss vom Standesamt öffentlich beglaubigt werden.

Wenn die Standesbeamt*innen fragen, warum der Arzt oder die Ärztin euch bescheinigt hat, dass eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt, bzw. was der Diagnose zugrunde liegt, lehnt es ab, die Frage zu beantworten! Erklärt den Standesbeamt*innen, dass das eine höchst persönliche Angelegenheit ist und dass ihr nicht bereit seid, fremden Menschen darüber Auskunft zu geben.

Wenn die Standesbeamt*innen auf der Auskunft beharren, weist sie darauf hin, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt hat, dass die Ärzte ihre Diagnose nicht zu begründen brauchen. Deshalb dürften die Standesbeamt*innen weder von den Ärzten noch von den Antragstellern eine Erläuterung der Diagnose verlangen. Die Verantwortung dafür, dass die Diagnose zutreffe, liege nach dem Willen des Gesetzgebers allein bei der Ärztin oder beim Arzt.

Wenn die Standesbeamt*innen euch vorhalten, dass ihr nicht inter-, sondern transgeschlechtliche seid, weist sie darauf hin, dass dies für die Anwendung des §45b PStG ohne Belang ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei allein maßgebend, dass die Antragsteller*innen eine ärztliche Bescheinigung beibringen, dass bei ihnen besagte „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt.

Bei skeptischen oder zögernden Standesbeamt*innen empfiehlt es sich ebenfalls, ihnen den o.g. Aufsatz des Justiziars Manfred Bruns zu übergeben, der in der Märzausgabe der Zeitschrift „Das Standesamt“ (StAZ) erschienen ist. Die StAZ ist das Fachorgan der Standesbeamt*innen. Der Aufsatz ist eine Anleitung, wie diese das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ praktisch umsetzen können. Darauf warten die Standesbeamt*innen, weil dies aus dem Gesetz selbst nicht hervorgeht. Auch das Bundesministerium des Innern (BMI) hat noch keine Anwendungshinweise veröffentlicht. Der Innenminister hat jedoch in ungesetzlicher Weise die Standesbeamten angewiesen für Transidente das Gesetz „Dritte Option“ nicht anzuwenden. Nach §2 des PStG sind Standesbeamt*innen an keine Weisung gebunden.

Antrag an das Amtsgericht

Falls die Standesbeamt*innen trotzdem nicht bereit sind, die Vornamen und das rechtliche Geschlecht, wie erklärt, zu ändern, verlangt einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid, damit ihr dagegen das Amtsgericht um Hilfe anrufen könnt. Der LSVD ist gern bereit, euch den Entwurf des Antrags an das Amtsgericht anzufertigen. Wenn ihr von diesem Angebot Gebrauch machen wollt, schickt eine Kopie des Ablehnungsbescheids sowie der ärztlichen Bescheinigung an die Adresse des LSVD, E-Mail: recht@lsvd.de.

Außerdem werden alle, deren Antrag nach § 45b PStG auf Änderung ihrer Vornamen und ihres rechtlichen Geschlechts Erfolg hatte, darum gebeten, dies per Mail an: recht@lsvd.de kurz mitzuteilen.

 

Ein weiterer wichtiger Hinweis zum Personenstand für Inter* Menschen: https://inter-nrw.de/personenstand/

und https://www.lsvd.de/de/ct/1297-Die-LSVD-Rechtsberatung