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AKTUELL

Die Anzahl der Vornamen ist jetzt doch wählbar! Maximal dürfen fünf Vornamen gewählt werden.
Sprecht euer Standesamt an, dass sie ggf. ihre Formulare ändern!        

„Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.01.2004-1 BvR 994/98 = StAZ 2004, 108f.; OLG Düsseldorf StAZ 1998, 343; OLG Köln StAZ 1998, 82). Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärung nach § 2 SBGG verändert, d. h. erhöht oder verringert, werden.“
Veröffentlicht im Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren (BMI) am 14.08.2024.

Das SBGG bleibt in der aktuellen Fassung im Hinblick auf die Vornamenwahl jedoch sehr vage. Diese Formulierung wird von einigen Standesämtern überwiegend recht streng ausgelegt:

  • Personen mit dem Geschlechtseintrag »männlich« dürfen nur männliche Namen tragen.
  • Personen mit dem Geschlechtseintrag »weiblich« dürfen nur weibliche Namen tragen.
  • Personen mit dem Geschlechtseintrag »divers« oder »ohne Geschlechtseintrag« dürfen nur geschlechtsneutrale bzw. Unisex-Namen tragen.

Wenn das Standesamt bei bestimmten Namen Probleme macht, könnt ihr euch an die Gesellschaft für deutsche Sprache https://gfds.de/vornamen/ in Wiesbaden  wenden. Gegen eine Gebühr werden umstrittene Namen für das Standesamt begutachtet.

Wir würden uns freuen, wenn ihr auch uns über Probleme bei der Anzahl oder der Wahl des/der Vornamen informiert.

Zum SBGG und zur Abwicklung bei den Standesämtern schaut bitte auf dieser Site unter: https://www.transident-bielefeld.de/vae-pae nach.

BERLIN 21.06.2024
Heute wurde das #Selbstbestimmungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet!
Hier der Gesetzestext: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/206/VO.html

Es war ein langer Weg, umso mehr freuen wir uns, dass das Gesetz nun schwarz auf weiß im Bundesgesetzblatt steht. Damit steht der Abschaffung des veralteten und demütigenden Transsexuellengesetzes nichts mehr im Wege.

Nun müssen die Standesämter die notwendigen Vorkehrungen treffen, um ab dem 01. August d.J. Anmeldungen sowie ab dem 01. November Erklärungen entgegennehmen zu können. Viele transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen warten seit Jahren auf die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag ohne psychiatrische Gutachten und langwierige Gerichtsverfahren korrigieren zu können. Wir gehen davon aus, dass viele den frühestmöglichen Termin nutzen wollen, um endlich in ihrem richtigen Geschlecht rechtlich anerkannt zu werden.

Jeder Mensch hat das Recht auf Anerkennung seiner Persönlichkeit. Dieses Recht wurde jahrzehntelang transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Menschen verweigert.
Damit wird nun endlich Schluss sein!


Mehr zum SBGG: https://t1p.de/mw2j2 

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Zur BSG-Entscheidung vom 19.10.2023 

Kostenablehnung bei Operationen für nicht-binäre trans* Menschen – hier das Urteil: https://t1p.de/le0fv

Das Bundessozialgericht hat die schriftliche Urteilsbegründung zum Verfahren
B 1 KR 16/22 R veröffentlicht.
Das Urteil betrifft die Kostenübernahmen für trans*- und nicht-binäre Menschen, die neu ihre medizinische Transition beginnen wollen.

„Soweit Behandlungen von bisher als transsexuell bezeichneten Personen bereits begonnen haben, liegt es nahe, dass die Krankenkassen die Kosten bis zum Vorliegen einer Empfehlung des GBA aus Gründen des Vertrauensschutzes wie bisher weiterhin zu übernehmen haben.“

Der angeregte Bestandsschutz nur für laufende Transitionsmaßnahmen ist als fragwürdig und unzureichend anzusehen.

Die dgti hat eine Stellungnahme veröffentlicht. Mehr unter dem Shortlink:  https://t1p.de/ugoye

 

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Weitergedacht

Bundesjustizminister Marco Buschmann hat am 16. Januar 2024 seine (!) Eckpunkte zur Reform des Abstammungs- und Kindschaftsrechts vorgestellt. Die Eckpunkte sehen mit der Abschaffung von Stiefkindadoptionen für Zweimütterfamilien und der Einführung von Elternschaftsvereinbarungen massive Verbesserungen für Regen-bogenfamilien vor. Ziel der Neuregelungen ist u.a. die Öffnung des Kindschaftsrechts für Regenbogenfamilien, Trennungsfamilien besser zu unterstützen und eine am Kindeswohl orientierte partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder zu verwirklichen. Quelle: [1]

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, will die Ampelkoalition das Abstammungsrecht an die gesellschaftliche Realität anpassen, das auch dem Recht des Kindes auf Absicherung entspricht, kurz:

  • Abschaffung von Stiefkindadoptionen für Kinder, die in Zweimütterfamilien hineingeboren werden
  • notarielle Elternschaftsvereinbarungen, in denen Mütter und samenspendende Personen bereits vor der Empfängnis verbindliche Vereinbarungen über rechtliche Elternschaft, Sorge- und Umgangsrechte treffen können
  • Frauen sollen kraft Ehe oder Anerkennung rechtlicher Elternteil werden können.
  • Rechtlichen Eltern sollen sorgerechtliche Befugnisse und Umgangsrechte vertraglich auf bis zu zwei zusätzliche Personen übertragen können

Das bisherige Abstammungsrecht verwehrt Kindern aus Regenbogenfamilien den zweiten Elternteil. Es diskriminiert zudem weibliche, trans*, inter* und nicht-binäre Personen als Elternteile. Mehrere Oberlandesgerichte zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Regelungen zum Abstammungsrecht und haben ihre Zweifel schon dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Die Ampelregierung hat im Koalitionsvertrag eine umfassende Reform des Abstammungs- und Familienrechts zur besseren rechtlichen und gesellschaftlichen Absicherung von Regenbogenfamilien versprochen.

Das Abstammungsrecht regelt, welche Personen im Rechtssinne Eltern eines Kindes sind. Das geltende Recht führt im Grundsatz dazu, dass die leiblichen Eltern die rechtlichen Eltern eines Kindes sind. Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Vater eines Kindes ist der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Dabei wird es auch künftig bleiben. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch seit jeher Ausnahmen:

  • Die Annahme als Kind (Adoption) führt dazu, dass andere Personen als die leibliche Mutter und der leibliche Vater rechtliche Eltern sind
  • Der Ehemann der Mutter wird kraft Gesetzes rechtlicher Vater, selbst, wenn er nicht der leibliche Vater des Kindes ist
  • Auch ein Mann, der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennt, wird rechtlicher Vater des Kindes, selbst, wenn er nicht der leibliche Vater ist 
  • Dies gilt auch für die Vaterschaft eines Mannes, dessen Partnerin nach einer Samenspende Mutter wird

Neue Familienformen und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lösen auch im Abstammungsrecht Reformbedarf aus:

  • Gleichgeschlechtliche Paare können seit dem 1. Oktober 2017 heiraten. Damit stellt sich die Frage nach der rechtlichen Stellung der Ehefrau der Mutter, die das Kind geboren hat
  • Schwule und lesbische Paare verabreden, dass durch private Becherspende ein Kind gezeugt werden soll, an dessen Erziehung beide Paare teilhaben wollen

Das Bundesverfassungsgericht hat die rechtliche Stellung leiblicher Väter betont. Das hat auch Bedeutung, wenn der leibliche Vater Samenspender ist. Auf diese Veränderungen muss auch das Abstammungsrecht reagieren. Das soll nach Maßgabe folgender Grundsätze erfolgen:

  • Die leiblichen Eltern sind auch künftig in der Regel die rechtlichen Eltern des Kindes
  • Die Frau, die das Kind geboren hat, ist auch künftig immer die rechtliche Mutter des Kindes
  • Es bleibt dabei, dass ein Kind nur zwei rechtliche Eltern hat
  • Wird ein Kind in die Ehe zweier Frauen geboren, sind automatisch beide Frauen rechtliche Mütter des Kindes, sofern nichts anderes vereinbart ist
  • Auch außerhalb der Ehe soll die Elternschaftsanerkennung unabhängig vom Geschlecht der anerkennenden Person oder einem Scheidungsverfahren möglich sein 
  • Zwei Frauen können daher künftig auch ohne Adoptionsverfahren beide rechtliche Mütter eines Kindes werden
  • Wird das Kind durch eine Samenspende gezeugt, besteht die Möglichkeit, rechtssicher vor der Zeugung familienrechtliche Vereinbarungen über die rechtliche Elternschaft zu treffen. Zudem sollen Vereinbarungen zum Sorgerecht und zu Umgangsrechten auch von Dritten möglich sein 
  • Der Wunsch des leiblichen Vaters, als rechtlicher Vater Verantwortung für das Kind zu übernehmen, soll leichter verwirklicht werden können 
  • Die rechtsmissbräuchliche Anerkennung einer Vaterschaft soll besser bekämpft werden, indem Regelungslücken geschlossen und die Verfahren optimiert werden. Quelle: [2]

Dass Buschmann auch hier seine eigene Vorstellungen versucht zu realisieren, hat er bereits mit dem Regierungsentwurf für das SBGG gezeigt, das nicht hinnehmbare diskriminierende Regelung enthält.

  • Konkrete Vorschläge zu trans*, inter* und nichtbinärer Elternschaft im neu zu schaffenden Gesetz fehlen.
  • Unklar ist, ob die identitätsverfälschende Eintragung von trans*, inter* und nichtbinären Elternteilen mit ihrem unzutreffenden Geschlecht und Vornamen beendet wird.
  • Verheiratete Zweimütterfamilien sollen ab Inkrafttreten der Reform die Elternschaft auch für schon geborene Kinder durch Annahmeerklärung etablieren können.

Für Elternteile, die sich bereits vor der Reform um die rechtliche Elternstelle bemüht haben hat die Annahmeerklärung jedoch keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt bereits gestellter Adoptionsanträge, Feststellungsanträge oder gemeinsamer Geburtsanzeigen

Eine Regelung, dass auch unverheiratete Zweimütterfamilien die Elternschaft bereits geborener Kinder per Annahmeerklärung etablieren können fehlt.

Der Deutsche Frauenrat (DF) bemängelt: „Entsprechend der Istanbul-Konvention fordern wir […] eine rechtliche Klarstellung, dass Gewaltschutz Vorrang vor Umgangsrecht hat.“ Und weiter. „Mit großer Sorge betrachten wir dagegen den Reformvorschlag zur einseitigen Erlangung des Sorgerechts unverheirateter Väter. Dies erschwert Müttern in Konfliktfällen das Verfahren.“

„[..] die Anordnung des Wechselmodells durch Familiengerichte nun gesetzlich zu verankern, halten wir für den vollkommen falschen Ansatz. Dieses Betreuungs-arrangement ist in Einzelfällen eine gute Lösung, darf aber auf keinen Fall gegen den Willen eines Elternteils erzwungen werden. Hier muss dringend nachgebessert werden!“ Quelle: [3]

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Das sieht auch die Fachstelle für Regenbogenfamilien NRW so: „Punkte, die dringend nachgebessert werden müssen“. Sie und das Queere Netzwerk NRW werden den Reformprozess weiterhin kritisch begleiten und kommentieren. Quelle: [4]

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„Wenn es um die geplante Familienrechtsreform geht, dann bemüht der Justizminister Marco Buschmann (FDP) große Worte“, titelt die Berliner taz.

„Für schwule Paare bringen Buschmanns Eckpunkte keinen Durchbruch, weil in der Regel (Ausnahme; Transmänner) beide Partner keine Kinder gebären können und sie deshalb eine Leihmutter benötigen. Derzeit ist die Leihmutterschaft in Deutschland aber verboten,“ Quelle: [5]

Eine Eintragung von trans*, inter* und nicht-binären Elternteilen mit ihrem unzutreffenden Geschlecht und Vornamen wird somit nicht beendet.

Internationale Studien zeigen, dass das Schutzbedürfnis vor Gewalt für tin* Personen besonders groß ist. Sie sind sehr häufig nicht nur von verbaler Gewalt betroffen, sondern auch körperlicher und sexueller Gewalt ausgesetzt. So ein Gewaltschutz wurde in den Eckpunkten nicht mitgedacht. Die Frauenhauskoordinierung (FHK), ihr sind über 500 Frauenhäuser und Fachberatungsstellen angeschlossen, fordert: „Gewaltschutz für ALLE Frauen“, und meint damit wirklich alle, die sich als cis und  tin* verstehen. Quelle [6]

Wenn im Rahmen des viel versprochenen queerpolitischen Aufbruchs bereits die wenigen Eckpunkte kritische Fragen aufwerfen, mit welcher Fragestellung werden wir als Betroffene dann mit Buschmanns Referentenentwurf konfrontiert?

[1] file:///C:/Users/Heike%20Frank/Downloads/240115_Eckpunkte_Abstammungsrecht.pdf

[2] chrome-extension://efaidnbmnnnibpcajpcglclefindmkaj/https://www.lsvd.de/media/doc/10985/240115_eckpunkte_abstammungsrecht.pdf 

[3] https://www.frauenrat.de/eckpunkte-zur-modernisierung-des-kindschaftsrechts-df-zieht-gemischte-bilanz/

[4] https://regenbogenfamilien.nrw/eckpunkte-zur-reform-des-abstammungsrechts-sind-da/

[5] https://taz.de/Justizminister-reformiert-Familienrecht/!5982567/

[6] https://www.frauenhauskoordinierung.de/



Berlin, 07.12.2023

Derzeit befindet sich das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in den parlamentarischen Verhandlungen. Am 15.11. gab es im Bundestag in der ersten Lesung eine Diskussion dazu. Am 28.11. kamen Sachverständige zu einer Anhörung im Familienausschuss zusammen. Nun besteht die letzte Gelegenheit, den Entwurf in einzelnen Regelungen nachzubessern und die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft mit einzubeziehen.

Momentan ist unklar, ob die beteiligten Ampelfraktionen ihren Zeitplan für die 2./3. Lesung für eine Abstimmung noch im Dezember 2023 einhalten werden.

Änderungen beim SBGG werden seit der Veröffentlichung des Referent*innen-Entwurfs im Mai 2023 von einem breiten Bündnis zivilgesellschaftlicher Organisationen gefordert – darunter sind z.B.:

  • der Deutsche Frauenrat
  • das Deutsche Institut für Menschenrechte
  • der Deutsche Juristinnenbund
  • der Deutsche Gewerkschaftsbund
  • der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe
  • der Paritätische Gesamtverband
  • die Frauenhauskoordinierung
  • Beratungsinstanzen der Bundesregierung: hier die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
  • der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Wir finden, dass …

  • es inakzeptabel ist, dass der aktuelle Regierungsentwurf den Änderungsprozess des rechtlichen Geschlechtseintrags für intergeschlechtliche Personen u.a. durch die Dreimonatsfrist, die Regelung zum Eltern-Kind-Verhältnis und die automatisierte Datenübermittlung an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (§ 13 Abs. 5 SBBG-E) aktiv verschlechtern würde,

  • es inakzeptabel ist, dass im Entwurf Minderjährige und Menschen mit Betreuungsstatus weiterhin einer fremdbestimmten Entscheidung unterliegen,

  • es inakzeptabel ist, dass für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit Einschränkungen vorgesehen sind,

  • es inakzeptabel ist, dass bei der Änderung des Geschlechtseintrags an einen bestimmten Aufenthaltsstatus angeknüpft wird,

  • es inakzeptabel ist, dass die vorgeschlagene abstammungsrechtliche Regelung (§ 11 SBBG-E) die Eintragung als rechtliches Elternteil für Personen erschwert, die ein Kind gezeugt haben, aber keinen männlichen Geschlechtseintrag führen.
    Würde der Entwurf unverändert in Kraft treten, müssten beispielsweise trans* Frauen, die biologisches Elternteil sind, ein Gerichtsverfahren durchlaufen, um rechtlich als Elternteil anerkannt zu werden.

Wir fordern Selbstbestimmung ohne Einschränkung für alle trans*, inter* und nicht-binären Menschen!

 

 

 

Zur BSG-Entscheidung vom 19.10.2023 

Kostenablehnung bei Operationen für nicht-binäre trans* Menschen


Quelle: LippeQueer

 

Wer das Interview verpasst hat, es ist nach der Ausstrahlung auf dieser Internetseite nachhörbar:

Bei radio Bielefeld https://www.radiobielefeld.de/selbsthilfe-hat-stimme.html

Hier könnt ihr in die Mitschnitte des Interviews vom 24.11.2021 reinhören, die uns von radio Bielefeld freundlicherweise zur Verfügung gestellt worden sind.
Wir bedanken uns beim Sender und bei der Moderatorin auch an dieser Stelle noch einmal dafür, dass wir unsere Selbsthilfegruppen im Rahmen der Sondersendung „Selbsthilfe hat Stimme“ vorstellen durften.

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