INFO ZU §45B PSTG

Für Antragstellende – Ärzte – Standesbeamte

Es gibt ein aktuelles Rechtsgutachten und ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Münster.

Auf dem Standesamt könnt ihr jetzt definitiv mit der ärztlichen Bescheinigung (diese stellt z.B. Dr. Marguc oder Dr. Tschuschke in Münster aus) eure VÄ/PÄ schnell und kostengünstig vornehmen lassen. Beruft euch auf die u.g. Gerichtsentscheidung vom 16.12.2019 des Amtsgerichts Münster (Az.: 22 III 36/19) und das Rechtsgutachten.

Zum Beschluss: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/ag_muenster/j2019/22_III_36_19_Beschluss_20191216.html?fbclid=IwAR3sY_TWC801VNTkgA9prodGmA6AnJJghkk48LLPzrsNKSu0kNZuhQL59RI

und zum Gutachten

https://eufbox.uni-flensburg.de/index.php/s/WwkHJkHaEaHpkQk?fbclid=IwAR1KRt2YxZY07DyoH40ev-AGcyBOmGXVkPgddZWjQxWE4tcZ7KWS-nYDpDE#pdfviewer

Für Antragstellende

  1. Dieser Hinweis ist für „Antragstellende“, weil viele davon ausgehen, dass man am Standesamt einen Antrag einreicht. Das ist NICHT der Fall. Vor dem Standesamt gibt man eine ERKLÄRUNG ab. Das Standesamt hat diese Erklärung entgegenzunehmen und entsprechend dem Gesetz umzusetzen bzw. zu beurkunden.
  2. Niemand hat das Recht von euch eine Diagnose einzufordern. Das ist euer intimster Privatbereich! Wird eure Erklärung nicht entgegengenommen und ihr werdet zur Offenlegung einer Diagnose gezwungen, dann kann dies unter Umständen einen Straftatbestand darstellen (Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung, Nötigung). Standesbeamte haften wie jeder andere Beamte auch privat (die sog. Amtshaftung, ergibt sich aus der Remonstrationspflicht¹).
  3. Ein ärztliches Attest in ein beglaubigtes (lat. „attestatio“ = beglaubigen) Gesundheitszeugnis. Wenn eure Ärztin oder euer Arzt der Ansicht ist, dass bei euch eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt dann hat ein Standesbeamter nicht die Fachkompetenz dieses anzuzweifeln. Es existiert keine verbindliche medizinische Definition darüber, was unter „Variante der Geschlechtsentwicklung“ zu verstehen ist.
  4. Lasst euch vom Standesamt nicht verunsichern. Die wissen oft weniger als Ihr! Grundsätzlich solltet ihr folgendes Wissen mitnehmen, wenn ihr zur Krankenkasse oder Rentenversicherung geht:

 

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  1. Eine Geburtsurkunde ist eine amtlich beglaubigte Urkunde mit rechtlicher Beweiskraft. Weder die Krankenkasse noch die Rentenversicherung kann dieses Dokument anzweifeln oder einen Nachweis dafür verlangen wie es zu dieser Änderung gekommen ist. Das gilt sowohl für das Transsexuellengesetz als auch für das Personenstandsgesetz.
  2. Medizinische Leistungen dürfen ausschließlich aufgrund gestellter Diagnosen genehmigt werden. Ein Verwaltungsakt (Vornamens- und Personenstandsänderung) darf keine Voraussetzung sein, um Leistungen zu erhalten.

Für Arztpraxen

Das BMI hat darauf hingewiesen, dass das Ausstellen unwahrer Gesundheitszeugnisse möglicherweise den Straftatbestand nach §278 StGB darstellt. Für diese irreführende und bewusst verunsichernde These möchten wir gerne ein paar Hinweise geben:

 

  1. Ein ärztliches Attest in ein beglaubigtes (lat. „attestatio“ = beglaubigen) Gesundheitszeugnis. Wenn eure Ärztin oder euer Arzt der Ansicht ist, dass bei euch eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt dann hat ein Standesbeamter nicht die Fachkompetenz dieses anzuzweifeln. Es existiert keine verbindliche medizinische Definition darüber, was unter „Variante der Geschlechtsentwicklung“ zu verstehen ist.
  2. Das Ausstellen eines ärztlichen Attests geschieht vom Arzt in der Regel nach bestem Wissen und Gewissen, damit ist kein Vorsatz gegeben.
  3. Die vom BMI erwähnte Chicagoer Konferenz von 2005 ist längst nicht mehr auf dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft.
  4. Störungen der Geschlechtsentwicklung (DSD) ist in der S2k Leitlinie nur als Teilmenge der „Varianten geschlechtlicher Entwicklung“ angegeben. Ferner ist die Leitlinie nicht verbindlich, sondern als Empfehlung zu verstehen.
  5. Der deutsche Ethikrat und die medizinische Forschung geben Hinweise, dass auch eine nachgeburtliche geschlechtliche Entwicklung eine solche Variante sein kann oder dass bei transgeschlechtlichen Menschen eine mögliche geschlechtliche Ausprägung des Gehirns dazu zählt.

Es ist für ausstellende Ärztinnen und Ärzte völlig legitim und keineswegs strafbar, wenn bei der Ausstellung eines Attestes alle namhaften Quellen mit einbezogen wurden.


Für Standesämter

Die „Anweisungen“ des BMI, die als Anwendungshinweise an die Standesämter gesendet wurden liegt uns vor. Da viele Standesbeamte nun verunsichert sind und auch um Missverständnisse zu vermeiden möchten wir auch Ihnen gerne ein paar Hinweise mitgeben:

 

  1. Standesbeamte sind eigenständige Urkundsbeamte und gemäß §2 PStG nicht an Weisungen gebunden.
  2. Die vermeintlichen „antragstellenden Personen“ geben keine ANTRÄGE beim Standesamt ab. Ein nicht vorhandener Antrag kann auch nicht abgelehnt werden. Die Personen geben vor dem Standesamt eine ERKLÄRUNG ab. Diese ist gemäß dem Gesetz umzusetzen und zu beurkunden.
  3. Standesämter sind kein Kontrollorgan. Die Einschätzung, ob bei der erklärenden Person eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ festgestellt wurde obliegt der/dem Ärztin/Arzt, und nur diesen! Anhand des äußeren Erscheinungsbildes zu mutmaßen, ob es sich um intergeschlechtliche oder transgeschlechtliche Personen handelt, könnten diese Personen als Ehrverletzung auffassen.
  4. Das Nachfordern weiterer Details wie z.B. einer spezifischen Diagnose verletzt Privatgeheminisse. Derartige Informationen sind dem ureigensten Intimbereich zugeordnet.
  5. Standesbeamt*innen sind Bundesbeamt*innen. Für sie gilt die Remonstrationspflicht¹. Daraus ergibt sich eine Amtshaftung, die zu Schadensersatzforderungen und Klagen gegen die Beamt*innen sich persönlich richten können.

Wir möchten daran erinnern, dass diese Menschen oftmals einen langen und stigmatisierenden Leidensweg hinter sich haben. Diese Belastung fällt durch das „richtige“ Geschlecht und den „richtigen“ Namen schlagartig weg und steigert das Wohlbefinden nachweislich.

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1. Remonstrationspflicht, hierunter wird die Pflicht der Beamt*innen verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich beim unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Für Bundesbeamt*nnen ist dies in § 63 BBG geregelt.


Hilfe bietet

Hilfe bietet auch Manfred Bruns, Bundesanwalt a. D., an. Momentan betreue er um die 100 Fälle, erzählt er SIEGESSÄULE. Betroffene können sich bei ihm Musterschreiben für Erklärungen an die Standesämter holen, die gleich auch eine detaillierte Argumentation mitliefern, warum das Amt die Änderung des Personenstandes durchführen muss. Das Schreiben solle man ausfüllen und zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung, dass eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt, einreichen – und darüber hinaus möglichst keine Infos, etwa zur eigenen genauen medizinischen Diagnose, an das Amt geben.

 

Ein weiterer wichtiger Hinweis für Inter* Menschen: https://inter-nrw.de/personenstand/

Was tun, wenn…

https://pstg45b.de/was-tun-wenn/

Leitfaden

https://pstg45b.de/informationen/leitfaden/

Quelle: https://pstg45b.de/hinweise/fuer-antragstellende/


¹ https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/r/remonstrationspflicht.html